Der Händler in Düsseldorf muss nun dem Käufer aus Bergisch Gladbach den Kaufpreis erstatten und darauf Verzugszinsen zahlen, da der Käufer das Fahrzeug schon im Jahr 2016 zurückgeben wollte, was der Händler verweigerte. Umgekehrt muss sich der Käufer eine Nutzungsentschädigung für jeden mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer anrechnen lassen. Soweit der Käufer weitergehende Aufwendungen wie die Miete für die Garage des Fahrzeugs, Kleiderbügel, einen Smartphone-Adapter und dergleichen ersetzt haben wollte, hatte er damit keinen Erfolg.
Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen.
Düsseldorf, 18. November 2019
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