Bestellung des Abwicklers
Zu den Aufgaben der Rechtsanwaltskammern gehört es u.a. auch, sich um die Abwicklung einer Rechtsanwaltspraxis zu kümmern, wenn der bisherige Inhaber verstorben ist oder dieser auf seine Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet hat oder – der wohl häufigste Fall – diesem die Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls entzogen worden ist.
Vermögensverfall des Anwalts
Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Hierbei ist nach der ständigen Bundesgerichtshofsrechtsprechung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1.09.2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.
Gefährdung der Rechtsuchenden
Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann diese nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft.
Widerruf der Zulassung
Der Widerruf der Anwaltszulassung ist gar nicht so selten, wie man gemeinhin vermuten könnte, denn unternehmerische Fehler machen eben nicht vor Anwälten und Steuerberatern halt. Immer wieder gibt es daher Presseveröffentlichungen, die derartige Vorgänge zum Gegenstand haben. Bedauerlicherweise sind diese Fälle sehr häufig mit der Veruntreuung von Mandantengeldern verbunden, was die Praxisabwicklung natürlich deutlich erschwert und dem Ruf der Anwaltschaft insgesamt außerordentlich abträglich ist.
Abwicklungen durch unsere Kanzlei
Mitglieder der Kanzlei OEHLMANN übernehmen daher nicht nur die bedauerlichen Fallkonstellationen, in denen Berufskollegen wegen Krankheit oder Tod ihren Beruf nicht mehr ausüben können, die Abwicklung der Kanzleien von Angehörigen der Berufsgruppen der Steuerberater und der Rechtsanwälte im Auftrag der zuständigen Steuerberaterkammer oder Rechtsanwaltskammer. Durchaus auch aus Gründen der „Hygiene“ werden auch Praxisabwicklungen straffällig gewordener und/oder insolventer ehemaliger Berufsträger übernommen. Hier gilt es, nach Möglichkeit den teilweise massiv geschädigten Ruf der jeweils betroffenen Berufsgruppe zumindest in Ansätzen zu reparieren und ein Gegenbeispiel zu präsentieren.
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