Das OLG Dresden hat über die Anpassung der Kindesunterhaltstabelle ab dem 01.01.2019 informiert, wonach die Bedarfssätze für Kindesunterhalt steigen.
Diese Bedarfssätze entsprechen der bundesweit einheitlichen Düsseldorfer Tabelle, die auch von den Familiensenaten des OLG Dresden der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt werde. Auf den Bedarfsbetrag sei das staatliche Kindergeld, das dem unterhaltsberechtigten minderjährigen Kind zustehe, grundsätzlich zur Hälfte bedarfsdeckend anzurechnen; der vom Unterhaltsschuldner aufzubringende Zahlbetrag liege dann um den Anrechnungsbetrag niedriger als der aus der Tabelle ablesbare Unterhaltsbedarf. Die Bedarfssätze der vierten Altersstufe (ab 18 Jahre) nähmen an der Erhöhung nicht teil, bleiben also – ebenso wie der Text der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts – gegenüber dem Vorjahr unverändert.
Weitere Informationen
Unterhaltstabelle des OLG Dresden, Stand 01.01.2019 (PDF, 15 KB)
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des OLG Dresden Nr. 44/2018 v. 06.12.2018