BGH, Pressemitteilung vom 09.01.2020

Urteil vom 9. Januar 2020 – 3 StR 288/19

Das Landgericht Wuppertal hat den Angeklagten P. von dem Vorwurf des – gemeinschaftlich mit dem Angeklagten S. begangenen – zweifachen Mordes aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Den Angeklagten S. hat es wegen Totschlags und Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den Freispruch des Angeklagten P. aufgehoben, die Revision des Angeklagten S. hat er verworfen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete S. am 19. März 2017 im Wohnhaus seiner Großeltern zunächst im Laufe eines Streitgesprächs seinen Großvater und anschließend seine Großmutter, um die zum Nachteil seines Großvaters begangene Tat zu verdecken. Davon, dass P., der sich zur Tatzeit am Tatort aufhielt, an den Taten von S. beteiligt war, hat sich die Strafkammer nicht zu überzeugen vermocht. Sie hat es nicht als erwiesen angesehen, dass P. sich im Hinblick auf eine etwaige Tatbeteiligung zum Wohnhaus der Großeltern von S. begeben hatte.

Der Angeklagte S. hat mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Die Überprüfung des Urteils durch den 3. Strafsenat hat indes keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Verfahren vor dem Landgericht ist beanstandungsfrei geführt worden. Die Verurteilung des Angeklagten S. ist damit rechtskräftig (Beschluss vom 8. Januar 2020).

Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten P. hat demgegenüber Erfolg. Die Strafkammer ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu seinen Gunsten von Annahmen ausgegangen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine tatsächlichen Anhaltspunkte ergeben hat. Die Sache bedarf deshalb, soweit es die Tatbeteiligung von P. betrifft, neuer Verhandlung und Entscheidung. Der 3. Strafsenat hat das Verfahren zu diesem Zweck an eine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen (Urteil vom 9. Januar 2020).


Vorinstanz:

LG Wuppertal – 25 Ks 45 Js 23/17 – 15/17 – Urteil vom 13. November 2018

Karlsruhe, den 9. Januar 2020

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