BGH, Pressemitteilung vom 10.10.2019
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Das Landgericht Osnabrück hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen war der Angeklagte mit Hilfe von Schleusern von Afghanistan in die Türkei ausgereist, um von dort nach Griechenland weiter geschleust zu werden. Gegenüber seinem Schleuser sagte er zu, als männlicher Begleiter, Ansprechpartner und Kontaktperson von zwei ebenfalls nach Griechenland zu schleusenden afghanischen Frauen und deren vier Kindern zu dienen.
Bei der Überfahrt nach Griechenland war das Boot überladen und kenterte nach stundenlanger Irrfahrt in griechischen Hoheitsgewässern. Die zwei Frauen und ihre vier Kinder sowie weitere Passagiere des Boots ertranken, der Angeklagte wurde hingegen von der griechischen Küstenwache gerettet und reiste später nach Deutschland weiter.
Das Landgericht hat in der später umgesetzten Zusage, für die Frauen als Begleiter zu fungieren, eine Unterstützung des Schleusers der Frauen gesehen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.
Vorinstanz:
Landgericht Osnabrück – Urteil vom 31. Juli 2018 – 6 Ks/730 Js 44390/16 – 4/18
Karlsruhe, den 10. Oktober 2019
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