Nachfolgend ein Beitrag vom 6.3.2019 von Lang, jurisPR-VerkR 5/2019 Anm. 1

Leitsätze

1. Hat der Geschädigte Ansprüche auf Verdienstausfall, die ihm gegen den Schädiger zustehen, ausdrücklich an Arbeitgeber oder Krankentagegeld-Versicherung abgetreten, verliert er diesen Anspruch. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die von diesen erbrachten Leistungen nach der normativen Schadensberechnung auf den Ersatzanspruch anzurechnen wären.
2. Für die Ermittlung des Haushaltsführungsschadens muss der Geschädigte im Einzelnen vortragen, in welchem Umfang er durch die Verletzung in der Erbringung der dafür erforderlichen Leistungen eingeschränkt war. Tabellenwerke zur Berechnung ersetzen den Sachvortrag nicht, dienen aber für den Richter zur Überprüfung der Plausibilität des Parteivortrags. Der Senat hält die dafür bisher zur Verfügung stehenden Quellen (z.B. Pardey, Haushaltsführungsschaden) – gerade im Bereich des Haushaltszuschnitts für nicht mehr zeitgemäß und orientiert sich an den Tabellen von Schah Sedi, Praxishandbuch Haushaltsführungsschaden 2017. Für die fiktive Abrechnung des Schadens erscheint bei einfachen Arbeiten im Haushalt ein Stundensatz von 8,50 Euro angemessen, der aber hinsichtlich des Zuschnitts des Haushalts auf 10 Euro angehoben werden kann.
3. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Schmerzensgeldentscheidungen anderer Gerichte sind weder Maßstab noch Begrenzung. Angesichts der mangelnden Vergleichbarkeit vieler Fallgestaltungen fehlt es oft an brauchbaren Kriterien, wie insbesondere auch die Dauer der Beeinträchtigung ausreichend berücksichtigt wird. Der Senat hält deshalb eine Methode, das Schmerzensgeld nach der Art der Behandlung (Krankenhaus, Reha) und der Dauer der Beeinträchtigung zu bemessen, für geeignet, eine angemessene und vergleichbare Entschädigung zu errechnen. Die im Handbuch Schmerzensgeld 2013 unter Berücksichtigung des Grads der Schädigungsfolgen dargelegten Ansätze können dazu dienen.

A. Problemstellung

Die Schadensposition Schmerzensgeld steht in der Praxis oftmals im primären Fokus des Geschädigten, wird deswegen mit am intensivsten diskutiert. Die Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen, auch aus jüngster Zeit, verwundert vor dem Hintergrund wenig. Das Urteil des OLG Frankfurt befasst sich mit wichtigen, teilweise auch relativ neuen methodischen Ansätzen zum Schmerzensgeld, aber auch zum Haushaltsführungsschaden.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der beklagte Pkw-Fahrer kollidierte beim Wenden kurz vor einer Kreuzung mit einem ihm entgegenkommenden Motorrad. Dessen Fahrer wurde dabei erheblich verletzt. Er erlitt vor allem eine Radiusmehrfachfraktur mit verbliebenen Sensibilitätsstörungen in der Hand. Er befand sich deswegen zunächst in stationärer Behandlung und war dann vier Monate lang arbeitsunfähig und in der Haushaltsführung eingeschränkt. Der Versicherer des Pkw-Fahrers hat außergerichtlich den Motorradschaden und ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro gezahlt. Der Kläger macht nun vor allem Haushaltsführungsschaden und weiteres Schmerzensgeld geltend.
Das LG Darmstadt hatte der Klage stattgegeben (LG Darmstadt, Urt. v. 08.03.2016 – 13 O 129/15 – nicht veröffentlicht), die Berufung des Beklagten ist im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben. Soweit bekannt, ist die Sache allerdings nicht rechtskräftig.
1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Haushaltsführungsschaden zum Ausgleich seiner verminderten Leistungsfähigkeit im Haushalt. Soweit es dabei um seine eigene Versorgung gehe, erfolge eine sachliche Kongruenz zu den Vermehrten Bedürfnissen i.S.d. § 843 BGB, stehe hingegen die Versorgung der anderen Haushaltsmitglieder im Raum, zu dem Verdienstausfall i.S.d. § 844 BGB. Der Kläger habe vorliegend seiner Ehefrau bzw. seiner Mutter im Haushalt geholfen, so dass beide Bereiche betroffen seien. Bei fiktiver Abrechnung, wie hier, seien die Kosten zu erstatten, die bei Beauftragung einer Hilfskraft angefallen wären.
Für die Schätzung des Haushaltsführungsschadens i.S.d. § 287 ZPO müsse der Geschädigte konkret zur Größe seines Haushaltes vortragen und den ihm unfallbedingt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglichen Tätigkeiten, wobei der Verweis auf Tabellenwerke hierfür nicht ausreiche (OLG Celle, Urt. v. 20.01.2010 – 14 U 126/09). Der Geschädigte sei zu einer möglichst ökonomischen Organisation der hilfebedürftigen Hausarbeit verpflichtet. Vorliegend sei der Geschädigte diesen Verpflichtungen hinreichend nachgekommen.
Hinsichtlich des Behinderungsgrades komme es auf die haushaltspezifische Beeinträchtigung (MdH) des Geschädigten an, nicht also auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit (OLG Köln, Urt. v. 12.12.2014 – 19 U 39/14; KG, Urt. v. 15.01.2015 – 22 U 68/11 – VersR 2016, 1205). Zur Plausibilisierung sei in Ermangelung anderer Aspekte eine Orientierung an Tabellenwerken, wie z.B. von Pardey (Der Haushaltsführungsschaden, 9. Aufl. 2018) möglich (vgl. BGH, Urt. v. 03.02.2009 – VI ZR 183/08 – VersR 2009, 515). Dessen Tabelle 1 komme in der hier wegen des Haushaltszuschnitts des Klägers einschlägigen höchsten Stufe 4 auf einen Zeitbedarf von wöchentlich 60,5 Stunden. Im Vergleich dazu seien die von ihm selbst geltend gemachten 28,33 Stunden pro Woche sehr moderat.
Die in den Tabellen von Pardey erfolgte Differenzierung der Bedarfe nach Anspruchsstufen sei nicht realistisch. So erscheine es problematisch, wenn z.B. für einen 2-Personenhaushalt in Stufe 1 ein Zeitaufwand von 27,5 Stunden ausgewiesen werde, in Stufe 4 hingegen von 60,5 Stunden. Das würde nämlich bedeuten, dass ein erwerbstätiger Ehemann in Letzterer quasi dreimal so lange im Haushalt mitarbeite, wie in der Basisstufe. Ohne die Tabellen von Pardey insgesamt in Frage zu stellen, ergäben sich zusätzliche Bedenken aus der Tatsache, dass seine Zeiterhebungen älteren Datums seien. Die modernen Haushalte seien heute in deutlich stärkeren Maße vom Einsatz unterstützender Maschinen geprägt, wodurch sich der benötigte Zeitaufwand deutlich reduziere.
Angesichts der Bedenken bezüglich der Tabellen von Pardey stütze sich das Oberlandesgericht bei der Bedarfsermittlung auf das Werk der öffentlich bestellten Sachverständigen für Schäden im Haushalt C. Schah Sedi (Praxishandbuch für Haushaltsführungsschaden, 2017). Es beruhe auf aktuellen, im Jahre 2015 veröffentlichten Erhebungen des Statistischen Bundesamts aus 2012/2013. Bei dem Zuschnitt des Haushaltes werde praktikabel auf das jeweils verfügbare Nettoeinkommen abgestellt. Da der Kläger oberhalb der tabellarischen Höchstgrenze von 3.200 Euro liege, also zu der höchsten Kategorie zähle, ergebe sich aus der Tabelle 1 (bis 65 Jahre), für eine Frau die realistische Wochenarbeitszeit von 25,90 Stunden, für einen Mann von 18,55 Stunden.
Zu der Höhe des Stundensatzes bestehe in der Rechtsprechung keine einheitliche Linie, wobei zum Teil auf Tarifverträge des Hausfrauenverbandes (Nickel/Schwab, SVR 2018, 41) bzw. des öffentlichen Dienstes abgestellt werde. Systematisch nicht zu folgen ist dabei dem Ansatz, § 21 JVEG mit 12 Euro pro Stunde heranzuziehen (so LG Tübingen, Urt. v. 27.10.2015 – 5 O 155/14 – VersR 2016, 1394). Die von Gerichten entschiedenen Stundensätze variieren zwischen 6 Euro bis 10 Euro für einfache Haushaltstätigkeiten (z.B. OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.10.2008 – 22 W 64/08; OLG Dresden, Urt. v. 01.11.2007 – 7 U 3/07; OLG Celle, Urt. v. 30.11.2011 – 14 U 182/10 – NZV 2012, 547; OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.05.2012 – 1 U 193/11 – VersR 2012, 1270; OLG München, Urt. v. 21.03.2014 – 10 U 1750/13 – NZV 2014, 577; OLG Koblenz, Urt. v. 11.05.2015 – 12 U 798/14 – DAR 2015, 462; OLG Köln, Urt. v. 12.10.2014 – 19 U 39/14). Das Oberlandesgericht orientiere sich insoweit an dem gesetzlichen Mindestlohn, der 2015 bei 8,50 Euro gelegen habe. Vorliegend sei allerdings angesichts des gehobenen Zuschnitts des Haushaltes eine Erhöhung auf 10 Euro geboten.
2. Der Kläger hat einen Anspruch auf ein Schmerzensgeld von insgesamt 11.000 Euro. Da er ohne Beschränkung i.S.d. § 308 ZPO auf ein „angemessenes Schmerzensgeld“ mit der genannten Untergrenze von 5.000 Euro geklagt habe, könne ihm auch dieser höhere Betrag zugesprochen werden.
Das Schmerzensgeld bezwecke den Ausgleich nicht vermögensrechtlicher Schäden des Unfallopfers, zusätzlich komme ihm eine Genugtuungsfunktion zu. Bei seiner Bemessung seien alle Umstände auf Seiten des Schädigers und des Geschädigten zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 06.07.1955 – GSZ 1/55 – BGHZ 18, 149; BGH, Beschl. v. 16.09.2016 – VGS 1/16 – BGHZ 212, 48). Dazu gehörten vor allem dessen sämtlichen erkennbaren und nicht fernliegenden zukünftigen Verletzungsfolgen (BGH, Urt. v. 20.01.2015 – VI ZR 27/14 – VersR 2015, 772; OLG München, Urt. v. 08.07.2016 – 10 U 3138/15 – DAR 2017, 38), aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten.
Nicht ausreichend sei es, den konkreten Fall – wie gegenwärtig praktiziert – mit anderen gerichtlichen Entscheidungen zu vergleichen, die insoweit nur eine gewisse Orientierung geben können (OLG München, Urt. v. 24.11.2017 – 10 U 952/17 – ZfSch 2018, 203). Indem die Höhe des Schmerzensgeldes zudem von Vorstellungen des Anwaltes des Geschädigten und der örtlichen Lage des Gerichtes abhängig ist, sei die transparente Vorhersage, welchen Betrag ein Gericht zusprechen würde, speziell außergerichtlich aktuell nahezu unmöglich. Die Tatsache, dass in der Praxis oftmals auch die zeitliche Dauer der Beeinträchtigung des Geschädigten unterschätzt werde, habe immer wieder unzutreffend niedrige Schmerzensgelder zur Folge. Deswegen gebe es dazu heute schon in vielen europäischen Ländern Tabellen zu der Höhe des Schmerzensgeldes für typische Verletzungen, die von Berufsverbänden bzw. Richtern erarbeitet werden (Höke, NZV 2014, 1; Riedmeyer, ZfSch 2014, 304). In Richtung einer solchen Standardisierung sollte auch in Deutschland gearbeitet werden (Scheffen, NZV 1994, 417).
Auf Basis der Überlegungen sei die Bemessung des Schmerzensgeldes nach den Kriterien einer „taggenauen Berechnung“ (Schwintowski/Schah Sedi/Schah Sedi, Handbuch Schmerzensgeld 2013, S. 13 ff.) vorzugswürdig. Sie berücksichtigten angemessen die verschiedenen Behandlungsstadien und Stufen der Schadensfolgen der Verletzten. Ihr schematisches Vorgehen habe den Vorteil einer einheitlichen außergerichtlichen Regulierung des Schmerzensgeldes, schaffe also die Basis für eine einvernehmliche Schätzung des adäquaten Betrages. Dieses Modell könnte auf Dauer bei sehr schweren Beeinträchtigungen zu einer deutlichen Erhöhung der Schmerzensgelder führen, dem stünde aber die Reduktion bei leichteren Verletzungen gegenüber.
(1) Das Modell der „taggenauen Berechnung“ gehe als Prämisse von einem von Einkommen und Status unabhängigen gleichen Schmerz von jedermann aus. Grundlage der Berechnung sei deswegen das vom Statistischen Bundesamt ermittelte Brutto-Durchschnittseinkommen, das vorliegend im maßgeblichen Zeitraum 2.670,16 Euro pro Monat betrug. Hiervon werden Prozentsätze genommen, die sich an den unterschiedlichen Behandlungsstadien orientieren. Während des Aufenthaltes in der Normalstation des Krankenhauses seien das täglich 10%, für eine spätere Arbeitsunfähigkeit noch 7%. Diese Prozentsätze seien aber, so das Oberlandesgericht, nicht zwingend, sondern könnten auch deutlich nach unten korrigiert werden. Vorliegend ergäben sich auf Basis des Modells für elf Tage stationäre Behandlung des Klägers 2.937,11 Euro, für sich anschließende vier Monate Krankschreibung weitere 186,91 Euro pro Tag.
(2) Da die Arbeitsunfähigkeit per se nichts über die tatsächliche Beeinträchtigung des Verletzten aussagt, nähmen die Autoren im zweiten Schritt eine Individualisierung vor, indem sie an den in § 2 der Versorgungsmedizin-VO 2008 geregelten Grad der Schädigungsfolgen (GdS) anknüpfen. Dessen Höhe gebe die körperlichen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung wieder, also die konkrete Lebensbeeinträchtigung im Einzelfall. Demnach habe vorliegend bei dem Kläger für die Zeit vom 13.03. bis 27.04.2014 (46 Tage) eine 50%ige Beeinträchtigung vorgelegen, woraus sich 4.298,93 Euro errechnen. Für die Zeit vom 28.04. bis 31.07.2014 (95 Tage) habe eine reduzierte Minderung von 25% bestanden, was den weiteren Betrag von 4.438,40 Euro ausmacht.
(3) Auf der dritten Stufe sehe das Modell eventuelle individuelle Zu- und Abschläge aufgrund besonderer Umstände des konkreten Falles vor. Solche könnten hier z.B. in einer weiteren, längerfristigen Beeinträchtigung und der realistischen Gefahr einer Arthrose gesehen werden. Dem könne, so das Oberlandesgericht, aber entgegengehalten werden, dass dieser Abschnitt schon durch die Abstufung nach Behandlungsschritten im ersten Schritt des Vorgehens abgedeckt wurde.

C. Kontext der Entscheidung

Das Urteil ist in besonderem Maße interessant, da sich das OLG Frankfurt als erstes Obergericht mit einigen teilweise neuen Ansätzen zum Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld befasst. Vor dem Hintergrund erstaunt es, dass das OLG die Revision nicht zugelassen hat, da es hier um grundlegend systematische Fragen geht, über die letztlich der BGH zu entscheiden hat.
1. Die Aussagen des OLG Frankfurt (ebenso Wambach/Walter, DAR 2019, 37) knüpfen an die vom BGH am 03.02.2009 erneut unterstrichenen Grundsätze an (BGH, Urt. v. 03.02.2009 – VI ZR 183/08 – VersR 2009, 515, dazu Lang, jurisPR-VerkR 7/2009 Anm. 1). Geht es um die eigene Versorgung des Geschädigten, handelt es sich dogmatisch um Vermehrte Bedürfnisse, bei der Fremdversorgung anderer Haushaltsmitglieder um Verdienstausfall. Die Differenzierung im Rahmen der sachlichen Kongruenz ist in der Praxis vor allem wichtig beim Übergang nach § 116 SGB X auf die Sozialversicherungsträger (vgl. Wessel in: Jahnke/Burmann, Handbuch des Personenschadensrechts, 2016, 4. Kap. Rn. 826 ff.).
Zutreffend betont das Oberlandesgericht erneut, dass die Schätzung des Haushaltsführungsschadens nur auf Basis eines konkreten Tatsachenvortrags des Verletzten möglich ist. Er muss dazu konkrete Grundlagen vor allem zur Größe und dem Zuschnitt des Haushaltes und den ihm aufgrund des Unfalls nicht mehr möglichen Tätigkeiten vortragen. Verweist er, wie in der Praxis immer wieder zu beobachten, lediglich auf Werte aus Tabellenwerken, wird seine Klage regelmäßig als unsubstantiiert abgewiesen (z.B. OLG Celle, Urt. v. 06.11.2018 – 14 U 61/18; OLG Naumburg, Urt. v. 26.06.2017 – 1 W 23/17 (PKH); OLG Celle, Urt. v. 20.01.2010 – 14 U 126/09). Bei der Behinderung kommt es auf die haushaltspezifische Beeinträchtigung (MdH) an, nicht also auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), den Grad der Behinderung (GdB), die Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder gar eine Einstufung nach der sog. „Gliedertaxe“ (u.a. OLG Köln, Urt. v. 12.12.2014 – 19 U 39/14; KG, Urt. v. 15.01.2015 – 22 U 68/11 – DAR 2016, 456; ebenso BGH, Urt. v. 03.02.2009 – VI ZR 183/08 – NJW 2009, 2060).
Bei dem für die Berechnung anzusetzenden Stundensatz liegt das OLG Frankfurt mit grundsätzlich 8,50 Euro im Rahmen der obergerichtlichen Rechtsprechung, die zwischen 8 Euro und 10 Euro liegt (OLG Brandenburg, Urt. v. 20.05.2005 – 12 U 113/09 (10 Euro); OLG Schleswig, Urt. v. 23.02.2011 – 7 U 106/09 (10 Euro); OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.02.2013 – 4 U 587/10 – ZfSch 2014, 21 (9,61, EUR); OLG Köln, Urt. v. 21.03.2014 – 10 U 1750/13 (9 Euro); OLG Hamm, Urt. v. 23.11.2012 – 9 U 179/11 (9 Euro); OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.10. 2010 – 1 U 244/09 – NJW 2011, 1152 (9 Euro); OLG Nürnberg, Urt. v. 23.12.2015 – 12 U 1263/14 – ZfSch 2016, 497 (8,50 Euro); OLG Koblenz, Urt. v. 11.05.2015 – 12 U 798/14 – DAR 2015, 462 (8 Euro); OLG München, Urt. v. 21.03.2014 – 10 U 1750/13 – NZV 2014, 577 (8 Euro); OLG Naumburg, Urt. v. 10.07.2014 – 2 U 101/13 – VersR 2015, 505 (8 Euro); OLG Frankfurt, Urt. v. 06.06.2012 – 15 U 178/09 (8 Euro); OLG Celle, Urt. v. 02.11.2015 – 1 W 14/15 (8 Euro); KG, Urt. v. 26.07.2010 – 12 U 77/09 – NJW-RR 2010, 1687 (7,33 Euro/9,81 Euro)). Zutreffend ist dabei die Anknüpfung des Senates an den jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohn, dessen Höhe man bei der Schätzung „im Blick“ haben muss. Die dann vom OLG Frankfurt im zweiten Schritt erfolgte Anhebung des Stundensatzes auf 10 Euro ist zwar im Rahmen des § 287 ZPO sicher zulässig, dieser Aspekt wird allerdings, zumindest bei einer Berechnung nach Pardey, bereits bei der Wahl der „richtigen“ Tabellen berücksichtigt.
Der BGH hat am 03.02.2009 ausdrücklich nochmals betont, dass bei der Schätzung nach § 287 ZPO Tabellen unterstützend verwendet werden können (BGH, Urt. v. 03.02.2009 – VI ZR 183/08 – NJW 2009, 2060, dazu Lang, jurisPR-VerkR 7/2009 Anm. 1). In der Praxis gibt es immer wieder lebhafte Diskussionen, von welchen Tabellen in Verletztenfällen auszugehen ist. Zur Anwendung kommen dabei die Tarifverträge des Öffentlichen Dienstes (z.B. OLG Brandenburg, Urt. v. 13.10.2016 – 12 U 180/15), des Hausfrauenverbandes (vgl. Nickel/Schwab, SVR 2018, 41), vor allem aber immer noch das Standardwerk von Pardey, früher Schulz-Borck/Hofmann, das aber durch die Vielzahl seiner Differenzierungen für den Anwender sehr komplex geworden ist. Der BGH hat am 03.02.2009 dazu – anders als teilweise vertreten (Schah Sedi/Schah Sedi, ZfSch 2009, 610) – zu Recht keine Entscheidung getroffen. Er hat darin zwar eine Berechnung nach der Tabelle 8 von Schulz-Borck/Hofmann gebilligt, zugleich aber unterstrichen, dass jegliche Tabellen nur Hilfsmittel bei der Schadensschätzung sind. Da hierfür letztlich § 249 BGB maßgeblich ist, müssten bei richtiger Anwendung ohnehin alle Tabellenwerke, ggf. über Zu- oder Abschläge zu einem identischen Ergebnis kommen (Heß/Burmann, NJW-Spezial 2019, 42; Lang, jurisPR-VerkR 7/2009 Anm. 1; Wessel in: Jahnke/Burmann, Handbuch des Personenschadensrechts, 2016, 4. Kap. Rn. 780). Geht man davon aus, könnten viele der gelegentlich emotional-dogmatischen Diskussionen auf dem Sektor deutlich versachlicht werden.
Das zu § 249 BGB Gesagte gilt in gleichem Maße für die vom OLG Frankfurt favorisierten Tabellen von C. Schah Sedi (Schah Sedi, Praxishandbuch Haushaltsführungsschaden, 2017). Sie haben den Vorteil, dass ihre Datenerhebungen gerade im Vergleich zu Pardey deutlich aktueller sind und somit den Zuschnitt eines modernen Haushaltes besser wiedergeben (Wambach/Walter, DAR 2019, 37). Insoweit weist das Oberlandesgericht hier richtig auf den erheblicher Wandel im Zuschnitt der Haushalte hin, so dass es verstärkt auf die Aktualität von Tabellen ankommt. Der verstärkte Einsatz von Elektrogeräten wie z.B. Mikrowellen, Wäschetrockner und Geschirrspüler haben den zeitlichen Aufwand für die Haushaltsführung in erheblichem Maße reduziert (vgl. Wambach/Walter, DAR 2019, 37), was sich allerdings in vielen Tabellen nicht wiederfindet.
2. Im Schwerpunkt des Urteils befasst sich das OLG Frankfurt systematisch mit der Ermittlung der Schmerzensgeldhöhe (zustimmend Engelbrecht, DAR 2019, 45; ablehnend Heß/Burmann, NJW-Spezial 2019, 42). Es setzt sich kritisch mit der bisher einheitlichen Praxis auseinander, dabei auf in Tabellenwerken veröffentlichte vergleichbare Urteile als Orientierungshilfe zurückzugreifen (vgl. Luckey, SVR 2014, 125). Dabei komme es zu divergierenden, schwer verständlichen und oftmals zu niedrigen Beträgen, vor allem für die außergerichtliche Regulierung sei eine gerichtliche Entscheidung im Vorhinein nicht vorhersehbar. Vor dem Hintergrund knüpft der Senat als erstes Obergericht an das Modell der „taggenauen Bemessung“ an (Schah Sedi/Schah Sedi, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 5 Personenschaden, 3. Aufl. 2017, S. 77 ff; Schwintowski/Schah Sedi/Schah Sedi, Handbuch Schmerzensgeld S.13 ff.). Dieses ist aus meiner Sicht unter mehreren Aspekten nicht unproblematisch (ebenso Slizyk, SVR 2014, 10; Heß/Burmann, NJW-Spezial 2019, 42).
Ausgangspunkt für die Bestimmung des Schmerzensgeldes ist vor allem die Entscheidung des Großen Senates für Zivilsachen vom 06.07.1955 (BGH, Beschl. v. 06.07.1955 – GSZ 1/55 – BGHZ 18, 149; vgl. auch BGH, Urt. v. 29.09.1952 – III ZR 340/51 – BGHZ 7, 223). Danach sind alle im konkreten Einzelfall relevanten Kriterien im Wege einer Gesamtschau einzubeziehen, wozu insbesondere die Verletzungen samt Dauerfolgen, das Alter, die Dauer des Krankenhausaufenthaltes, die Zahl der Operationen, die Beeinträchtigung in der Freizeit, eine entgangene Urlaubsfreude, die Geldentwertung und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten gehören (Dazu BGH, Beschl. v. 16.09.2016 – VGS 1/16 – BGHZ 212, 48). Nicht zuletzt aus Gründen der Quergerechtigkeit erfolgt hierbei auch eine Orientierung an Urteilen zu vergleichbaren Fällen (BGH, Urt. v. 16.02.1993 – VI ZR 29/92 – VersR 1993, 585; OLG München, Urt. v. 24.11.2017 – 10 U 952/17; OLG München, Urt. v. 23.10. 2015 – 10 U 2231/15; a.A. wohl KG, Urt. v. 16.02.2012 – 20 U 157/10 – VersR 2012, 766). Wegen der Vielzahl der oft unterschiedlichen einfließenden Kriterien kann es dabei zwangsläufig zwar keine absolute Vergleichbarkeit geben, gleichwohl hat sich dieses System über viele Jahre bewährt und kommt, von „Ausreißern“ abgesehen, zu sachgerechten Ergebnissen. Die Höhe der Schmerzensgelder liegt dabei auf einem für alle Beteiligten akzeptablen Niveau, wobei sich die Beträge gerade bei sehr schweren Verletzungen in den letzten Jahren deutlich erhöht haben (Zoll, RuS 2011, Sonderheft zu Heft 4, 133; Höke, NZV 2014, 1; Jaeger, VersR 2013, 134; Slizyk, SVR 2014, 10; vgl. z.B. OLG München, Urt. v. 18.03.2015 – 20 U 3360/14; KG, Urt. v. 16.02.2012 – 20 U 157/10 – VersR 2012, 766). Aus meiner Sicht besteht deswegen keine Veranlassung, etwas an der bisherigen Systematik zu verändern (ebenso Heß/Burmann, NJW-Spezial 2019, 42).
Mit dem Modell einer „taggenauen Berechnung“ des Schmerzensgeldes soll eine höhere Transparenz hinsichtlich der zu erwartenden Entschädigung auch für Laien erreicht werden. Aus der Sicht von Geschädigtenanwälten verständlich, soll es zudem zu einer deutlichen Anhebung des aktuell aus ihrer Sicht „unerträglich niedrigen“ Schmerzensgeldniveaus bei schweren Verletzungen kommen. Man müsse sich an andere europäische Länder anpassen, wo es allseits akzeptierte Tabellenwerke mit exakten Beträgen bei typischen Verletzungen gäbe (näher Schah Sedi/Schah Sedi, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 5 Personenschaden, S.78 ff.). Meines Erachtens ist allerdings zweifelhaft, ob mit dem in seiner Handhabung in der Praxis komplexen Modell tatsächlich mehr Transparenz erreicht werden kann (ebenso Slizyk, SVR 2014, 10; Heß/Burmann, NJW-Spezial 2019, 42). Angesichts der dabei teilweise verwendeten „weichen“ Berechnungsschritte kommt es auch bei diesem Modell zu Unterschieden, so dass der „richtige Betrag“ ebenfalls nicht „auf Knopfdruck“ erkennbar sein wird. Wie bei jeder Pauschalierung können zudem die je Fall unterschiedlichen Aspekte nicht mehr in dem Maße berücksichtigt werden wie in dem bewährten System (Heß/Burmann, NJW-Spezial 2019, 42; Slizyk, IMM-DAT Kommentierung, 15. Aufl. 2019 Rn. 30; Luckey, SVR 2014, 125). Kritisch merkt Slizyk zudem an, ein „taggenaues“ Schmerzensgeld sei ethisch bedenklich, da es den Einzelnen in seine die Individualität ausmachenden Einzelteile zerlege und wirtschaftlich bewerte (Slizyk, SVR 2014, 10; Slizyk, IMM-DAT Kommentierung, 15. Aufl. 2019 Rn.30).
Das vom OLG Frankfurt nur teilweise dargestellte Modell der „taggenauen Bemessung“ geht mehrstufig vor (näher Schah Sedi/Schah Sedi, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd.5 Personenschaden, S. 83 ff; Schwintowski/Schah Sedi/Schah Sedi, Handbuch Schmerzensgeld, 2013, S. 13 ff.). Vom statistischen Durchschnittseinkommen in Deutschland ausgehend, werden abhängig von der Art der Behandlung für Intensivstation, Normalstation, Reha-Phase bzw. häusliche Reha-Phase und verbleibende Dauerschäden in einer Stufenberechnung 15%, 10%, 9%, 8% bzw. 7% angesetzt. Im Anschluss sollen dann die individuellen Besonderheiten des Falles wie z.B. der Verschuldensgrad, das Vermögen des Schädigers oder Provokationen durch das Opfer durch Zu- und Abschläge berücksichtigt werden. Im letzten Schritt fließen generalpräventive Aspekte wie z.B. eine Alkoholisierung des Schädigers in die Berechnung ein.
Meines Erachtens ist der Ansatz in mehrfacher Hinsicht methodisch wenig überzeugend (So auch Heß/Burmann, NJW-Spezial 2019, 42; Slizyk, SVR 2014, 10; Slizyk, IMM-DAT Kommentierung, 15. Aufl. 2019 Rn.30; Wenker, NJW 2014, 241). So ist es wenig verständlich, bei dieser den Ausgleich der immaterielle Beeinträchtigungen des Verletzten bezweckenden Schadensposition von der rein materiellen Größe des statistischen Durchschnittseinkommen auszugehen (wie hier Heß/Burmann, NJW-Spezial 2019, 42; Slizyk, SVR 2014, 10; a.A. Engelbrecht, DAR 2019, 44). Nicht erkennbar ist weiter, auf welcher Grundlage sich die für die einzelnen Behandlungsphasen angesetzten Prozentsätze errechnen, die vorliegend auch das Oberlandesgericht als „nach unten korrigierbar“ ansieht (a.A. Engelbrecht, DAR 2019, 44). Problematisch ist auch die dabei erfolgte Pauschalierung, da der empfundene Schmerz aus meiner Sicht letztlich doch individuell unterschiedlich ist und maßgeblich von den Verletzungen und den verursachten Dauerfolgen abhängt. Zu widersprechen ist schließlich der Einbeziehung von generalpräventiven Aspekten, die zwar soziologisch wichtig sind, aber bei dem individuell zu bemessenden Schmerzensgeld keine Berechtigung haben (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.07.2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 – NJW 2018, 2619). Gleiches gilt für den schon pönalen Ansatz, der Schädiger solle durch die Summe täglich daran erinnert werden, was er dem Verletzten angetan hat (Slizyk, SVR 2014, 10).
Das OLG Frankfurt weist wie die Autoren des Modells darauf hin, dass dieses speziell bei schweren Verletzungen zu einem deutlichen Anstieg der Schmerzensgelder führt (Schah Sedi/Schah Sedi, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd.5 Personenschaden, S. 86). Das verdeutlicht ein aktuelles Beispiel aus der Praxis (vgl. auch die Beispiele bei Schah Sedi/Schah Sedi, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 5 Personenschaden). Bei diversen Brüchen (Schienbein, Oberschenkel, Knie, Arm und Schulter), einem Leberriss und einer Subarachnoidalblutung mit einer MdE von 80% auf Dauer ergäbe sich ein Anspruch auf 3,2 Mio. Euro. Solche Beträge können aktuell in Deutschland keine Grundlage für eine einvernehmliche Regulierung darstellen. Auch der Deutsche Verkehrsgerichtstag hat sich mehrfach für eine nur maßvolle Anhebung der Schmerzensgelder ausgesprochen (15. und 52. Deutscher Verkehrsgerichtstag 1977 bzw. 2014, www.deutscher-verkehrsgerichtstag.de). Im Jahre 2014 hat er zudem eine Beibehaltung der durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze befürwortet und eine schematische Schmerzensgeldbemessung abgelehnt.
Nur am Rande will ich abschließend auf ein weiteres pauschalierendes Modell hinweisen, das vom KG seit ca. zehn Jahren im Bereich der leichten HWS-Schleudertraumata praktiziert wird (KG, Beschl. v. 09.10.2008 – 12 U 173/08 – NJW 2009, 507; KG, Urt. v. 03.09.2007 – 22 U 196/06 – VersR 2007, 1708; KG, Urt. v. 29.09.2005 – 12 U 235/04 – NZV 2006, 157). Es setzt pro Monat einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro an. Das Modell wirkt aus meiner Sicht zwar auf den ersten Blick praktikabel, es berücksichtigt aber nicht die bei leichten Verletzungen ebenfalls gegebenen individuell unterschiedlichen Faktoren (ebenso Slizyk, SVR 2014, 10; Wenker, NJW 2014, 241). Vor allem die Heilverläufe mit einer längeren abgestuften Arbeitsunfähigkeit von weniger als 50% werden dabei nicht berücksichtigt. Ein solches Vorgehen würde ebenfalls zu einer Erhöhung der Schmerzensgelder führen, da die Anwälte der Geschädigten nur dann darauf zurückgreifen werden, wenn das für diese von Vorteil wäre. Zu befürchten wären demnach auch verstärkte Versuche der Einflussnahme auf die behandelnden Ärzte, um mindestens 50% Arbeitsunfähigkeit zu erreichen.

D. Auswirkungen für die Praxis

Die Ausführungen des OLG Frankfurt zu der „taggenauen Bemessung“ der Schmerzensgeldhöhe haben in Fachkreisen für Aufsehen und lebhafte Diskussionen gesorgt. Damit verfolgt das Gericht einen ganz anderen systematischen Ansatz als die bislang fast einhellige Meinung. Es bleibt abzuwarten, wie sich andere Gerichte zu dieser Frage verhalten, die ja auch zu einem insgesamt deutlich erhöhten Niveau der Schmerzensgelder führen würde. Vor dem Hintergrund der erheblichen Auswirkungen auf die Praxis erstaunt es, dass das Oberlandesgericht die Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung der Sache nicht zugelassen hat. An dieser Stelle sehe ich eine originäre Aufgabe des BGH, mit einer klaren Stellungnahme zu dem Modell für eine auch zukünftig einheitliche Rechtsprechung zu sorgen. Es wäre fatal, wenn ein Teil der Obergerichte weiter dem „klassischen“ Modell folgen, andere aber die „taggenaue Bemessung“ des Schmerzensgeldes favorisieren.
Eine vergleichsweise etwas geringere Praxisrelevanz hat das Urteil bezüglich des Haushaltsführungsschadens. Das OLG Frankfurt kritisiert zu Recht das fast ausschließlich verwendete Standardwerk von Pardey, das in der Aktualität seiner Datenerhebung und der Komplexität der Handhabung Schwächen hat. Die vom Senat favorisierten Tabellen von Schah Sedi sind zwar deutlich aktueller, letztlich müssten aber vor dem Hintergrund des allein maßgeblichen § 249 BGB alle Tabellenwerke – bei gleicher Datenaktualität – zum identischen Ergebnis kommen. Der BGH wird, wie er am 03.03.2009 nochmals betont hat, keine Aussage treffen, welche Tabelle die „richtige“ ist, sondern immer nur einzelfallbezogen sagen, ob er die jeweilige Berechnung billigt. Ganz grundsätzlich sollten alle Beteiligten bei der Regulierung berücksichtigen, dass alle Tabellen lediglich Hilfsmittel sind, die den Geschädigten jedenfalls nicht davon entbinden, konkrete Anknüpfungstatsachen für die Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO vorzutragen.

„Taggenaue“ Berechnung des Schmerzensgeldes und Verwendung von Tabellen beim Haushaltsführungsschaden
Danuta EisenhardtRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Fachanwältin für Arbeitsrecht
  • Fachanwältin für Verkehrsrecht
„Taggenaue“ Berechnung des Schmerzensgeldes und Verwendung von Tabellen beim Haushaltsführungsschaden
Andrea KahleRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Verkehrsrecht
„Taggenaue“ Berechnung des Schmerzensgeldes und Verwendung von Tabellen beim Haushaltsführungsschaden
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