Das AG Frankfurt hat entschieden, dass der Verursacher eines Verkehrsunfalls der Geschädigten auch dann die Kosten eines zur Feststellung der Unfallschäden erforderlichen Privatgutachtens erstatten muss, wenn das Gutachten Fehler hat.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte die Geschädigte ihr Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall begutachten lassen, wofür ihr ca. 1.000 Euro Kosten entstanden waren. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers lehnte es aber ab, hierfür aufzukommen und wendete ein, das Gutachten sei wegen handwerklicher Mängel unbrauchbar. Sie kürzte deshalb auch den von ihr erstatteten Sachschadensbetrag und verwies auf ihre eigenen Berechnungen. Im anschließenden Prozess stellte sich durch ein gerichtliches Gutachten heraus, dass der Privatgutachter der Geschädigten den Restwert des Fahrzeugs nicht richtig ermittelt hatte.
Das AG Frankfurt hat die Versicherung zur Zahlung der Gutachterkosten verurteilt.
Nach Auffassung des Amtsgerichts muss der Unfallverursacher grundsätzlich auch für fehlerhafte Gutachten einstehen. Fehler des Sachverständigen seien dem Geschädigten nicht zurechenbar. Der Schädiger müsse nur dann nicht haften, wenn die Geschädigte die Unrichtigkeit des Gutachtens auch ohne besondere Sachkunde hätte erkennen und er den Sachverständigen daher zur Nachbesserung hätte anhalten können. Von dem Schädiger könne dann nicht verlangt werden, Schadenersatz für ein unbrauchbares Gutachten zu leisten, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit hätte abwenden können. Diese Ausnahme sei aber nach den Umständen des Falles nicht einschlägig.
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des AG Frankfurt Nr. 14/2018 v. 19.12.2018
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