Das OLG Celle hat entschieden, dass derjenige, der ein Fahrzeug von einem in Bulgarien ansässigen Verkäufer erwirbt, Ansprüche wegen eines angeblichen Betruges über Mängel des Fahrzeugs nicht vor deutschen Gerichten geltend machen kann.

In dem Streitfall war die Klägerin über eine Internetplattform auf einen dort angebotenen Porsche 911 Turbo aufmerksam geworden. Die Anzeige enthielt keine Hinweise auf Unfallschäden oder Mängel des Fahrzeugs, das u.a. als „reines Schönwetterfahrzeug in makellosem Bestzustand“ beschrieben wurde. Als Verkäuferin des Fahrzeugs war eine in Bulgarien ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (EOOD) ausgewiesen, über deren Vertreter in Deutschland die Klägerin Kontakt aufnahm. Die Klägerin zahlte den Kaufpreis von ca. 60.000 Euro an die Gesellschaft und fuhr dann nach Bulgarien, um das Fahrzeug abzuholen. Dort unterschrieb die – des Bulgarischen nicht mächtige – Klägerin einen in bulgarischer Sprache abgefassten schriftlichen Kaufvertrag. Bei dieser Gelegenheit erfuhr sie, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit einmal gestohlen worden war. Über den weiteren Inhalt der vor Ort geführten Gespräche bestand zwischen den Parteien Streit. Tatsächlich befand sich das Fahrzeug nicht „in makellosem Bestzustand“, vielmehr wies es zahlreiche Mängel u.a. infolge eines schweren Unfalls auf. Die Klägerin hat die Verkäuferin deshalb vor dem LG Hannover auf Schadensersatz in Anspruch genommen und die Klage ausdrücklich (nur) auf gesetzliche Ansprüche wegen einer behaupteten Täuschung im Sinne eines Betruges (§ 263 StGB) gestützt. Dies deshalb, weil für vertragliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag vorliegend in jedem Fall bulgarische Gerichte zuständig wären und die Beklagte deshalb nicht in Deutschland verklagt werden kann.
Das erstinstanzlich zuständige LG Hannover (Az. 20 O 143/16) hatte seine internationale Zuständigkeit in dieser Sache bejaht und die Beklagte verurteilt.

Die hiergegen erhobene Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Das OLG Celle hat festgestellt, dass das Landgericht tatsächlich nicht zuständig war und hat die Klage als unzulässig abgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sehen die europarechtlichen Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen zwar Möglichkeiten vor, Personen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten im eigenen Land (hier: Deutschland) zu verklagen (Art. 7 EuGVVO). Diese Voraussetzungen lägen in diesem Fall aber nicht vor. Auch wenn die Klägerin den Schadensersatzanspruch nur auf den behaupteten Betrug stütze – für dessen Feststellung deutsche Gerichte zuständig wären, wenn die Täuschung in der Bundesrepublik stattgefunden hat – müsse hier berücksichtigt werden, dass die behauptete Täuschung über Fahrzeugmängel zugleich einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Beklagten zur Lieferung eines vertragsgemäßen (mangelfreien) Porsches darstelle, weshalb der gesetzliche Anspruch nicht festgestellt werden könne, ohne den Inhalt des Vertrages und die Umstände des Vertragsschlusses zugrunde zu legen, für deren Prüfung aber die bulgarischen Gerichte zuständig seien.

Einer in Bulgarien zu erhebenden Klage der Klägerin gegen die Beklagte stehe das hier durchgeführte Verfahren deshalb grundsätzlich nicht entgegen.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle Nr. 19/2019 v. 20.03.2019

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