BGH, Pressemitteilung vom 29.01.2020

Sachverhalt:

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Er wendet sich gegen die im Preis- und Leistungsverzeichnis der beklagten Bank ausgewiesenen Entgelte für ein Basiskonto.

Die Beklagte verwendet ein Preis- und Leistungsverzeichnis (Stand: 1. Januar 2017), in dem unter anderem die Preise für ein Basiskonto im Sinne der §§ 30 ff. ZKG geregelt sind. Danach beträgt der monatliche Grundpreis für ein solches Konto 8,99 €. Die in diesem Preis enthaltenen Leistungen umfassen insbesondere die Nutzung von Online-Banking, Telefon-Banking und Bankingterminals, die Nutzung des Bank Card Service, Kontoauszüge am Bankterminal, beleglose Überweisungen sowie die Einrichtung und Änderung von Daueraufträgen über Online-Banking und Bankingterminal. Für beleghafte Überweisungen, für Überweisungen und die Einrichtung oder Änderung von Daueraufträgen über einen Mitarbeiter der Beklagten im telefonischen Kundenservice oder in der Filiale sowie für ausgestellte oder eingereichte Schecks hat der Inhaber eines Basiskontos ein zusätzliches Entgelt von jeweils 1,50 € zu entrichten.

Der Kläger hält die Entgeltklauseln wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 41 Abs. 2 ZKG für unwirksam.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Zur Begründung (WM 2019, 1297) hat es ausgeführt:

Die Verwendung der angegriffenen Klauseln sei unzulässig. Sie verstoße gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 41 Abs. 2 ZKG. Bei dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die beanstandeten Preisklauseln seien auch kontrollfähig, weil sie von der gesetzlichen Preisregelung des § 41 Abs. 2 ZKG abwichen. Soweit innerhalb der Angemessenheitskontrolle als objektives Korrektiv die marktüblichen Entgelte zu berücksichtigen seien, seien die von der Beklagten verlangten Entgelte zwar nicht zu beanstanden, weil weder vom Kläger dargetan noch vom Landgericht festgestellt sei, dass die Pauschale von 8,99 € die bundesweit oder regional üblichen Entgelte übersteige. Andererseits dürfe das Entgelt aber nicht so hoch sein, dass das gesetzgeberische Ziel, kontolosen, schutzbedürftigen Verbrauchern den Zugang zu Zahlungskonten zu ermöglichen, nicht erreicht werde. Dies sei hier der Fall. Die Beklagte habe zahlreiche Kostenpositionen auf die Kunden eines Basiskontos abgewälzt, die Ausfluss gesetzlicher Prüfungen oder Informationspflichten seien oder die Ausbuchungen von ausgefallenen Kundengeldern anderer Basiskontobesitzer beträfen. Dies seien etwa die Kosten für aufwändigere Legitimationsprüfungen, verstärktes Monitoring aufgrund höherer Risiken mit Blick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Meldungen von Kontoeröffnungsablehnungen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder den Ausfall durch Ausbuchungen. Solche Kosten dürfe die Beklagte nicht auf die Basiskontokunden abwälzen, weil sie zu den zugrundeliegenden Tätigkeiten gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet sei oder sie überwiegend im eigenen Interesse erbringe und das Gesetz die Erhebung eines gesonderten Entgelts nicht vorsehe.

Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.


Vorinstanzen:

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 8. Mai 2018 – 2-28 O 98/17

OLG Frankfurt am Main- Urteil vom 27. Februar 2019 – 19 U 104/18

Karlsruhe, den 29. Januar 2020

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BGH, Verhandlungstermin am 31. März 2020 in Sachen Entgelt für Basiskonto
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