OLG Düsseldorf, 03.06.2019 Pressemitteilung Nr. 17/2019
Darüber verhandelt der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in öffentlicher Sitzung unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Michael Kneist am 4. Juni 2019, um 10.00 Uhr im Saal A 114, Cecilienallee 3 in Düsseldorf (Aktenzeichen: I-4 U 99/17).

 

Ein Versicherer aus Hannover möchte gerichtlich feststellen lassen, dass er nicht für die gravierenden Folgen einer fehlerhaften Behandlung aufkommen muss. Deshalb hat er einen ehemaligen Düsseldorfer Chefarzt und ein Krankenhaus in Düsseldorf verklagt.

In diesem Krankenhaus wurde 1993 eine Frau behandelt. Bei ihr wurde eine Gewebevorwölbung im Darmbereich festgestellt. Obwohl die Untersuchung einer Gewebeprobe ergab, dass es sich um eine gutartige Veränderung handelte, entfernte ein Oberarzt das Gewebe operativ. Das führte zu erheblichen Komplikationen. Die Patientin leidet bis heute an den gravierenden Folgen. Mit Erfolg verklagte sie das Krankenhaus und den damaligen Chefarzt. Bis heute hat der Versicherer rund 45.000 € gezahlt. Er verlangt nun Rückzahlung dieses Betrags und Feststellung, dass er keine weiteren Zahlungen leisten muss. Widerklagend möchten das Krankenhaus und der ehemalige Chefarzt feststellen lassen, dass der Versicherer auch für die weiteren Schäden der Patientin aufkommen muss.

Zur Begründung führt der Versicherer sinngemäß aus, der Patientin sei zu Unrecht Schadenersatz zugesprochen worden. Der damalige Chefarzt habe nicht rechtzeitig deutlich gemacht, dass er selbst die Patientin gar nicht behandelt habe. Der Chefarzt selbst steht auf dem Standpunkt, er sei für alles, was in seiner Abteilung geschehen sei, verantwortlich, und deshalb zu Recht verurteilt worden.

Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage des Versicherers am 24. März 2017 abgewiesen und ihn verurteilt, Versicherungsschutz zu gewähren (Aktenzeichen 9 O 379/15). Dagegen richtet sich die Berufung, über die nun der Versicherungssenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu entscheiden hat.

Ton-, Foto- und Filmaufnahmen sind grundsätzlich nur kurz vor der Verhandlung und nur mit vorheriger Genehmigung möglich. Daran interessierte Medienvertreter werden gebeten, sich rechtzeitig bei der Pressestelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu melden.

Düsseldorf, 03.06.2019

Dr. Michael Börsch
Pressedezernent
Cecilienallee 340474 DüsseldorfTelefon: 0211 4971-411
Fax: 0211 4971-641
E-Mail: pressestelle@olg-duesseldorf.nrw.de

Chefarzt lässt sich wegen fehlerhafter Oberarztbehandlung verurteilen: Muss sein Haftpflichtversicherer deshalb nicht zahlen?
Birgit OehlmannRechtsanwältin

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