Das AG München hat entschieden, dass einem Taxifahrer, bei dem es im Streit mit einem Kollegen um die Beförderungspflicht zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen war, keine Zahnbehandlungskosten und kein Schmerzensgeld erstattet werden müssen.

Beide Taxifahrer standen mit ihren Fahrzeugen am 16.09.2015 um 10:30 Uhr an einem Taxistandplatz. Der Kläger befand sich mit seinem Taxi an zweiter Stelle hinter dem Taxi des Beklagten als zwei Frauen mit einem Kleinkind kamen und zunächst von ihm eine nur kurze Strecke gefahren werden wollten. Der Kläger verwies auf den bei ihm für die Kinderbeförderung fehlenden Sitz und auf die Beförderungspflicht des vor ihm stehenden Beklagten, dessen Fahrzeug nach von ihm telefonisch eingeholter Auskunft der Taxizentrale auch den nötigen Sitz habe. In der Folge kam es zum Streit, in dessen Verlauf die Parteien auch körperlich aneinander gerieten. Der Kläger musste für eine Zahnbehandlung einen Eigenanteil i.H.v. 744,32 Euro und für die Herstellung eines Konfektionsgeschiebes einen weiteren i.H.v. 350,35 Euro entrichten. Das Strafverfahren gegen den Beklagten war eingestellt worden. Der Kläger verlangte von seinem Kollegen die Zahlung von 1.119,67 Euro Zahnbehandlungskosten zzgl. Schmerzensgeld von mindestens 2.000 Euro. Der 68-jährige Kläger trug vor, dass der 50-jährige Beklagte ihm ohne rechtfertigenden Grund zwei Faustschläge verabreicht habe, wodurch er insbesondere den unteren rechten Schneidezahn verloren habe. Die anschließende zahnmedizinische Behandlung sei allein aufgrund dieser Verletzungshandlung erforderlich gewesen. Der Beklagte gab an, dass der Kläger drohend hinter ihm hergekommen sei. Als er sich zu dem Kläger umgedreht habe, habe er gesehen, wie der Kläger mit der Faust zum Schlag ausgeholt habe. Daher habe er sich weggeduckt und hierbei den Kläger wohl mit seinem erhobenen Ellbogen erwischt. Der Zahnverlust des Klägers sei auf eine beim Kläger vorliegende Erkrankung, wie Parodontose oder ähnliches, zurückzuführen. Bei der durchgeführten Zahnsanierung seien auch erhebliche Vorschäden mitbehoben worden. Das Gericht erholte nach informatorischer Anhörung beider Parteien das vom Kläger beantragte Sachverständigengutachten zu dessen Behauptung, dass die ihm zugefügte Verletzung nicht durch eine bloße Ausweichbewegung entstanden sein konnte.

Das AG München hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts schilderten die Parteien bei den informatorischen Anhörungen sowohl den engeren Geschehensablauf der Verletzung als auch den Ablauf des vorherigen Streitgeschehens widersprüchlich. Allein aus den Anhörungen habe keine Gewissheit gewonnen werden können, wie sich das Geschehen tatsächlich zugetragen habe. Auch nach dem eingeholten Gutachten sei das AG München nicht vollständig davon überzeugt, dass der Vortrag des Klägers zutreffend sei. Zwar komme das Gutachten zu dem Ergebnis, dass auf Grund der festgestellten Verletzungen der vom Kläger geschilderte Geschehensablauf wesentlich plausibler sei als der vom Beklagten geschilderte Ablauf, dies reiche jedoch nach den erfolgten Anhörungen nicht aus um das Amtsgericht davon zu überzeugen, dass die Version des Klägers zutreffend sei. Da der Kläger jedoch die Beweislast für die Pflichtverletzung des Beklagten trage, sei die Klage aus diesem Grund mangels Nachweis abzuweisen gewesen, da weitere Beweismittel seitens des Klägers nicht zur Verfügung gestanden hätten. Die Fahrgäste hätten seinerzeit das Geschehen zum Anlass genommen, auf die Beförderung zu verzichten und seien somit unbekannt geblieben.

Das Urteil wurde nicht rechtskräftig. Das Verfahren endete vor dem Berufungsgericht durch einen am 28.06.2018 geschlossenen Vergleich, in dem sich der Beklagte zur Zahlung von insgesamt 1.000 Euro an den Kläger verpflichtete.

Quelle: Pressemitteilung des AG München Nr. 62/2018 v. 03.08.2018

Taxifahrer muss nach körperlicher Auseinandersetzung keine Zahnbehandlungskosten erstatten
Andrea KahleRechtsanwältin

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