Einsatz von Vermögen bei Verfahrenskostenhilfe
Nachfolgend ein Beitrag vom 26.2.2019 von Viefhues, jurisPR-FamR 4/2019 Anm. 5 Orientierungssatz zur Anmerkung Erworbenes Vermögen ist bei der Anordnung von Zahlungen in VKH-Verfahren nicht zu berücksichtigen, wenn dieses für dringend lebenswichtige Anschaffungen wieder